Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
Für unsere sämtlichen Einkäufe und Bestellungen gelten nur unsere nachstehenden Einkaufsbedingungen. Dies gilt selbst dann, wenn der Lieferant in seinem Angebot oder seiner Auftragsbestätigung die Gültigkeit unserer Bedingungen ausdrücklich ausschließt und wir nicht widersprechen. Bedingungen des Lieferanten sind für uns nicht verbindlich. Unser Schweigen auf deren Zusendung gilt als Ablehnung, auch bei vorbehaltsloser Annahme oder Bezahlung der Lieferung/Leistung. Abweichende Bestimmungen gelten im Einzelfall nur dann als angenommen, wenn wir sie als Zusatz zu unseren Einkaufsbedingungen ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Sie setzen die Einkaufsbedingungen nicht als Ganzes außer Kraft. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch bei allen späteren Geschäften als zugrunde gelegt, ohne dass sie in den späteren Bestell- und sonstigen Schreiben ausdrücklich erwähnt werden müssen.
§ 2 Auftrag, Auftragsannahme, Geheimhaltung
Unsere Aufträge werden schriftlich, per Fax, per E-Mail oder telefonisch erteilt. Der Lieferant wird unseren Auftrag schriftlich per Post / Fax oder Email innerhalb von 2 Werktagen bestätigen. Ein von uns schriftlich oder per Fax erteilter Auftrag gilt auch als angenommen, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach Bestelldatum widersprochen wird. Der Lieferer hat uns auf eventuelle Abweichungen hinzuweisen. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, Mustern, Modellen und dergleichen behalten wir uns Eigentums-, gewerbliche Schutz- und Urheberrechte vor. Sie unterliegen strikter Geheimhaltung und dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Das gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages, solange das darin enthaltene Fertigungswissen nicht allgemein bekannt ist.
§ 3 Preise
Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten für die gesamte Dauer der Auftragsabwicklung. Preiserhöhungen, gleich welcher Art, bleiben ohne Wirkung auf die vereinbarten Preise, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt.
§ 4 Liefertermine, Abnahme
Die in der Bestellung angegebenen Termine verstehen sich als gewünschte Wareneingangstermine bei der genannten Lieferadresse. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von jeder zu erwartenden Lieferverzögerung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Eine eventuelle Veränderung des Termins bedarf stets einer schriftlichen Vereinbarung und gilt nur für den Einzelfall. Die Ware gilt als geliefert, wenn sie im auftragserteilenden Werk oder an der von uns in der Bestellung bezeichneten Anschrift eingegangen und der Eingang vom Empfänger schriftlich oder auf dem Lieferschein bestätigt worden ist. Die vorbehaltslose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche. Dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro Kalendertag zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 %. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 5 Versand, Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt DDP/DDU pur-systembau GmbH, Incoterms 2000. Mit der Abnahme durch uns geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung auf uns über.
§ 6 Liefermenge, Qualität
Mehr- und Minderlieferungen sind nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig. Liefermengen, die über den von uns angegebenen Lieferplan hinausgehen, verpflichten uns nicht zur Abnahme. Für Stückzahlen und Gewichte sind nur die Zahlen maßgebend, die unsere Eingangskontrolle ermittelt. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, nur solche Waren anzuliefern, die einer Endkontrolle bezüglich ihrer material-, zeichnungs- und normgerechten Ausführung unterzogen worden sind und entsprechend den neuesten Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und mit den gesetzlich vorgeschriebenen Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen gegen Unfall und Berufskrankheit ausgerüstet sind. Falls nicht anders vereinbart, können Mehrkosten hierfür nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Soweit bezüglich der Beschaffenheit der Waren über gesetzliche Regelungen hinaus spezielle techn. Zeichnungen oder anerkannte Qualitätsnormen (QSV) bestehen, sichert der Lieferant die Einhaltung dieser Vorgaben zu. Wir sind berechtigt, zu den üblichen Geschäftszeiten des Lieferanten den Fertigungsstand zu überprüfen und Auskunft über den Bearbeitungsstand zu verlangen. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§ 69 a ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
§ 7 Rechnung
Alle Rechnungen sind uns unter Angabe unserer Bestellnummer, des Bestelldatums, der Lieferscheinnummer und der Artikel- & Zeichnungsnummer einzureichen. Des weiteren muss der Lieferant seine Umsatzsteuernummer und Umsatzsteuer-ID auf den Rechnungen angeben. Rechnungen, bei denen diese Angaben nicht vollständig sind, gelten erst als erteilt, wenn der Lieferant diese Angaben schriftlich nachgereicht hat. Dies gilt entsprechend auch für Lieferscheine und Auftragsbestätigungen.
§ 8 Zahlung
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt Zahlung innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder 30 Tage netto nach vollständigem mängelfreien Eingang der Ware bzw. vollständiger mängelfreier Leistung, sowie nach deren Abnahme und nach Erteilung der Rechnung, jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin. Grundsätzlich erfolgt die Zahlung per Banküberweisung. In Ausnahmefällen kann Sie aber auch in bar, durch Scheck oder Wechsel oder durch Scheck in Verbindung mit einem Wechsel, den wir selbst diskontieren lassen, erfolgen. Diskontspesen und Steuern gehen dann zu unseren Lasten. Aufrechnung bleibt vorbehalten. Mit gegebenenfalls geleisteten An- und Zwischenzahlungen sowie mit der Regulierung der Rechnung ist eine Anerkennung der Vertragsmäßigkeit der Leistung/Lieferung nicht verbunden. Anzahlungen erfolgen nur gegen Hereingabe einer Bankbürgschaft. Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
§ 9 Abtretung, Subunternehmer, Eigentumsvorbehalt
Die Abtretung von Forderungen oder sonstigen Rechten des Lieferanten ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Weitergabe von uns erteilten Aufträge an Dritte. Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches kenntlich zu machen, getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten dürfen nur für uns vorgenommen werden. Im Falle der Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen in diesem Zeitpunkt. Für den Fall, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, verpflichtet sich dieser, uns anteilig Miteigentum zu übertragen. An von uns gestellten oder finanzierten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung oder Bearbeitung der von uns bestellten Ware einzusetzen. Er ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge auf eigene Kosten zum Neuwert zu versichern und zu warten. Alle weiteren Punkte werden in der Werkzeugherstellungsvereinbarung geregelt. Erweiterten Eigentumsvorbehalt des Lieferanten erkennen wir nicht an. Das Gleiche gilt für vertragliche Verpfändungen von unseren Ansprüchen gegen unsere Abnehmer im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes.
§ 10 Sach- und Rechtsmängel, Rüge
Die Annahme der Lieferung/Leistung erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Das gesetzliche Rücktrittsrecht, das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auch Schadensersatz statt der Leistung und das Rückgriffsrecht gemäß §§ 478, 479 BGB bleiben vorbehalten. Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für Sach-/Rechtsmängelansprüche 24 Monate bei Liefergeschäften, für Bauleistung 60 Monate ab Gefahrübergang. Falls der Lieferant mit der Erfüllung der ihm obliegenden Gewährleistungspflicht in Verzug ist, sind wir auch berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen. Zur Abwehr einer akuten Gefahr von erheblichen Schäden kann der Besteller auch ohne Mahnung oder Fristsetzung gegenüber dem Auftragnehmer den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen, beseitigen lassen oder Ersatz beschaffen, wenn es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Auftragnehmer von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur eigenen Abhilfe zu geben. Erfüllt der Auftragnehmer seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für das als Ersatz gelieferte Produkt nach dessen Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Auftragnehmer hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Liefer-/Leistungsgegenstand frei von Rechten Dritter in Deutschland oder, sofern er hierüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist. Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich gegenseitig benachrichtigen, falls gegenüber einem von ihnen Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. Wird die vertragsgemäße Nutzung des Liefer-/Leistungsgegenstandes durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist der Auftragnehmer unbeschadet seiner sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen dazu verpflichtet, auf eigene Kosten nach Abstimmung mit dem Auftraggeber entweder von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten das Recht zu erwirken, dass die Liefer-/Leistungsgegenstände uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Besteller vertragsgemäß genutzt werden können oder die schutzrechtsrelevanten Teile der betroffenen Produkte/Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen.
§ 11 Werkzeuge, technische Unterlagen
Unsere und die für uns erstellten technischen Unterlagen und Werkzeuge dürfen nur zur Ausführung unserer Bestellung verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Sie sind auf unseren Wunsch hin jederzeit ohne Widerspruch an uns herauszugeben. Weitere Punkte regeln in diesem Zusammenhang die Werkzeugherstellungsvereinbarung und/oder Geheimhaltungsvereinbarung.
§ 12 Schutzrechte
Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Lieferung und Leistungen aus der Verletzung erteilter oder angemeldeter Schutzrechte ergeben. Er stellt uns auf erste schriftliche Anforderung von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Rechte frei und erstattet uns alle aus der Inanspruchnahme entstehenden notwendigen Aufwendungen. Mit der Lieferung eines urheberrechtlich geschützten Gegenstandes erhalten wir vom Lieferanten ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten.
§ 13 Produkthaftung
Im Grundsatz gelten die gesetzlichen Regelungen. Andere Ansprüche unsererseits bleiben unberührt. Sobald bei einem Produktschaden Rückrufmaßnahmen geboten sind, ist der Lieferant auch zur Erstattung der dafür erforderlichen Aufwendungen verpflichtet. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten.
§ 14 Teilunwirksamkeit
Für den Fall, dass auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere der Vorschriften über die Gestaltung rechtgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) Bedingungsteile unwirksam sind, wird vereinbart, dass insoweit betroffene unwirksame Bedingungsteile durch die gesetzlich zulässige Regelung ersetzt werden. Dies gilt auch für Lücken.
§ 15 Daten
Die Daten des Lieferanten werden, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BBSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet.
§ 16 Schriftform
Jede Änderung und Ergänzung der Bedingungen bedarf der Schriftform mit rechtsverbindlicher Unterschrift. Mündliche – auch telefonische – Vereinbarungen bedürfen unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsanwendung, Vertragssprache
Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung ist der von uns angegebene Bestimmungsort, für die Zahlung der Sitz des Bestellers. Gerichtsstand, auch für Urkunden-, Scheck- und Wechselklagen ist für beide Vertragsteile der Sitz des Bestellers. Dieser Gerichtsstand ist nicht ausschließlich. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sind nicht anwendbar. Bei Schriftstücken ist die deutsche Fassung verbindlich.